Ehevertrag: Wichtige Punkte prüfen und Notar hinzuziehen für Gültigkeit und Sicherheit

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Ein Ehevertrag bietet Paaren die Möglichkeit, individuelle Regelungen für die Folgen einer Scheidung oder eines Todesfalls zu treffen. Die Eheleute haben die Freiheit, selbst zu entscheiden, welche Vereinbarungen sie in den Vertrag aufnehmen möchten. Häufig geht es um die Aufteilung des Vermögens, die Umstellung von der Zugewinngemeinschaft auf die Gütertrennung oder die Festlegung von Unterhalt und Versorgungsausgleich. Besonders für Paare, bei denen ein Partner selbständig ist und ein Unternehmen oder eine Praxis besitzt, kann ein Ehevertrag von großer Bedeutung sein. Denn bei einer Scheidung wird die Wertsteigerung des Unternehmens zwischen den Eheleuten aufgeteilt, was die Existenz des Betriebs gefährden kann. Es ist interessant zu wissen, dass ein Ehevertrag nicht zwingend vor der Hochzeit abgeschlossen werden muss, sondern auch nachträglich vereinbart werden kann.

Sorgfältige Prüfung: Sittenwidrige Klauseln im Ehevertrag vermeiden

Bei der Erstellung eines Ehevertrags müssen bestimmte formale Anforderungen erfüllt werden, um sicherzustellen, dass der Vertrag gültig ist. Dazu gehört die notarielle Beurkundung gemäß § 1410 BGB, bei der ein Notar den Vertrag beglaubigt. Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Vertrag nicht sittenwidrig ist, da sonst seine Wirksamkeit in Frage gestellt werden kann. Hierbei kann es beispielsweise um Täuschung oder Nötigung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Verhältnissen gehen.

Der Notar erstellt den Ehevertrag in der Regel nach den individuellen Wünschen des Paares. Vor der Unterzeichnung sollte der Vertrag jedoch noch einmal gründlich geprüft werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Ehevertrag nicht unwiderruflich ist und sich bei Änderungen der familiären Situation jederzeit flexibel anpassen lässt. Bei komplexen rechtlichen Fragen kann es auch ratsam sein, die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Gesetzliche Regelungen: Vorheriges Vermögen bleibt individuelles Eigentum

Wenn Paare keinen Ehevertrag abschließen, greifen die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 1363 Abs. 1 leben verheiratete Paare in einer Zugewinngemeinschaft, wodurch das Vermögen, das vor der Ehe erworben wurde, auch weiterhin dem jeweiligen Partner allein gehört.

Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Das bedeutet, dass, wenn einer der Partner vor der Ehe eine Immobilie besaß, er auch nach der Eheschließung das Eigentumsrecht behält. Steigt jedoch der Wert der Immobilie während der Ehe, wird die Differenz bei einer Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt.

Mindestens drei Jahre verheiratet: Aufteilung von Rentenansprüchen ohne Ehevertrag

Bei einer Scheidung ohne entsprechende Regelung im Ehevertrag werden die Versorgungsanrechte, einschließlich der Rentenansprüche, aufgeteilt. Diese Regelung tritt in Kraft, wenn das Paar mindestens drei Jahre verheiratet war und hat das Ziel, beiden Partnern gleiche Versorgungsanrechte zu gewährleisten. Insbesondere Frauen, die aufgrund der Kindererziehung berufliche Einschränkungen hatten, profitieren von dieser Regelung.

Neben der gesetzlichen Rente werden auch andere Versorgungsanrechte wie berufsständische Versorgungseinrichtungen, Beamtenversorgung, private Rentenversicherungen oder Betriebsrenten beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt. Im Falle einer Scheidung vor dem Renteneintritt erfolgt der Ausgleich durch die Aufteilung der erworbenen Rentenpunkte und Rentenanwartschaftszeiten, ohne dass eine finanzielle Ausgleichszahlung vorgenommen wird.

Im Ehevertrag haben Paare die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen oder individuelle Vereinbarungen zu treffen. Die Expertin der IDEAL Versicherung empfiehlt insbesondere Frauen, nicht auf den Versorgungsausgleich zu verzichten oder andere finanzielle Maßnahmen festzulegen, um auch im Alter finanziell abgesichert zu sein.

Ehevertrag: Flexibilität bei Änderungen der familiären Situation

Paare können mithilfe eines Ehevertrags ihre finanzielle Absicherung maßgeschneidert gestalten und klare Regelungen für eine mögliche Scheidung oder den Todesfall treffen. Dabei haben sie die Möglichkeit, die Aufteilung des Vermögens, Änderungen des Güterstands und Vereinbarungen zum Unterhalt und Versorgungsausgleich individuell festzulegen.

Bevor der Vertrag unterzeichnet wird, sollte er einer genauen Prüfung unterzogen und von einem Notar beglaubigt werden, um seine Rechtsverbindlichkeit sicherzustellen. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB, die eine gleichmäßige Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens vorsehen. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen und kann durch Vereinbarungen im Ehevertrag ausgeschlossen oder angepasst werden.

Mit einem Ehevertrag können Paare vorsorgen und im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls klare Regelungen für die Aufteilung von Vermögen und Versorgungsrechten treffen.

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