Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat eine Zusammenstellung der wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Bereich Landwirtschaft für den bevorstehenden Jahreswechsel 2023/24 veröffentlicht. Eine der signifikantesten Änderungen betrifft die GAP-Förderung. Der überarbeitete GAP-Strategieplan für den Zeitraum 2023-2027 wurde von der EU-Kommission genehmigt und umfasst insgesamt 147 Änderungen. Diese treten ab dem GAP-Antragsjahr 2024 in Kraft und umfassen redaktionelle und technische Korrekturen sowie gezielte Verbesserungen bei ausgewählten Fördermaßnahmen, insbesondere den Ökoregelungen in der 1. Säule und den Fördermöglichkeiten in den Länderprogrammen der 2. Säule.
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Förderung des Ökolandbaus: Stilllegung von Flächen wird berücksichtigt
Der DBV hat die zuständigen Behörden der Länder dazu aufgefordert, die Landwirte frühzeitig und umfassend über die geänderten Förderbedingungen in der 2. Säule zu informieren. Ab dem Jahr 2024 sind bei den länderspezifischen Programmen zur Förderung des Ökolandbaus auch diejenigen Flächen förderfähig, die von Ökolandbaubetrieben im Zuge der Konditionalität stillgelegt werden müssen. Diese Änderung betrifft insgesamt 4% der Flächen nach GLÖZ 8. Der DBV fordert eine lückenlose Umsetzung dieser positiven Änderung des GAP-Strategieplans in der Förderpraxis.
Prämienanpassungen ab 2024: Förderung von ökologischen Anbaumethoden
Eine der bedeutendsten Änderungen im Bereich der Landwirtschaft ab 2024 betrifft die bundesweit einheitlich umzusetzenden Ökoregelungen. Diese Regelungen wurden im genehmigten GAP-Strategieplan angepasst und beinhalten Prämienerhöhungen. Die Prämie für die Anlage von Blühstreifen und -flächen wird von bisherigen Betrag auf 200 Euro pro Hektar angehoben. Beim Anbau vielfältiger Kulturen erhalten Landwirte zukünftig eine Prämie von 60 Euro pro Hektar. Ebenfalls erhöht wird die Prämie für die Beibehaltung von Agroforstflächen, die nun 200 Euro pro Hektar beträgt. Des Weiteren gibt es Prämien für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz in Acker- und Dauerkulturen (150 Euro pro Hektar) sowie für Ackerfutterflächen (50 Euro pro Hektar).
DBV appelliert an EU, Bund und Länder: Verbesserte Konditionalitätskriterien notwendig
Der Deutsche Bauernverband (DBV) beurteilt die Prämienerhöhungen und Nachbesserungen bei den Ökoregelungen als zu zurückhaltend. Aus Sicht des DBV werden dadurch die angestrebte erhöhte Beteiligung der Landwirte und eine vollständige Ausschöpfung des Budgets für die Ökoregelungen im Jahr 2024 nicht erreicht. Insbesondere Betriebe mit Dauergrünland, Tierhaltung sowie Gemüse-, Obst- und Weinbau fühlen sich in ihren Fördermöglichkeiten unzureichend berücksichtigt. Viele Fördersätze und einzelne Maßnahmenkriterien werden weiterhin als unattraktiv empfunden. Der DBV fordert daher von EU, Bund und Ländern weitere Verbesserungen und praxistaugliche Vereinfachungen der Kriterien zur Förderung.
Ab 2024: Neue Auflagen für Sauenhaltung und Geschlechtsbestimmung in der Tierhaltung
Wichtige Änderungen treten zum Jahreswechsel 2023/24 auch in der Tierhaltung in Kraft. Betriebe, die Sauen halten, müssen bis zum 09.02.2024 eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung beim zuständigen Veterinäramt abgeben, um die Übergangsfrist für die Haltung im Deckzentrum nutzen zu können. Ab dem 01.01.2024 ist die Geschlechtsbestimmung im Ei erst ab dem 13. Bebrütungstag erlaubt. Vorherige Regelungen, die eine Geschlechtsbestimmung bis zum 7. Tag erlaubten, entfallen. Ab dem 09.02.2024 ist die Verwendung von Betonspalten für Kälber verboten. Kälber müssen von 15 Tagen bis zum sechsten Lebensmonat Zugang zu einem trockenen und weichen Liegebereich haben.
Erneuerbare Energien: Baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen und -aufbereitung
Im Bereich der erneuerbaren Energien wurden neue baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen und Biogasaufbereitungsanlagen im Außenbereich eingeführt. Diese Maßnahmen sollen die Weiterentwicklung von Biogasanlagen fördern und gelten bis Ende 2028. Eine wesentliche Neuerung betrifft den Einsatz von Biomasse aus nicht privilegierten Betrieben. Es ist nun erlaubt, dass Biogasanlagen mehr als 49 Prozent dieser Biomasse verwenden, vorausgesetzt, sie fällt als Reststoff im Herkunftsbetrieb an und der Betrieb liegt weniger als 50 km von der Biogasanlage entfernt. Zusätzlich können im Außenbereich Biogasaufbereitungsanlagen errichtet werden, die das Gas von mehreren benachbarten Biogasanlagen bündeln.
Erhöhte Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte ab 2024
Zum Jahresbeginn 2024 kommt es zu einer Erhöhung der monatlichen Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). In den alten Bundesländern müssen Landwirte nun 301 Euro zahlen, während es in den neuen Bundesländern zunächst 297 Euro sind. Ab dem 01.07.2024 werden auch in den neuen Bundesländern 301 Euro fällig. Der Zuschuss zum AdL-Beitrag steigt entsprechend. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt ganzjährig 181 Euro in den alten Bundesländern und ab dem 01.07.2024 ebenfalls in den neuen Bundesländern. Auch die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente wird erhöht. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei 1.555,40 Euro.
Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich: Mehr Flexibilität für Arbeitnehmer
Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Geringfügig entlohnte Beschäftigte dürfen nun bis zu 538 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu sein. Die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich liegt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro.
Aktualisierte Mindestausbildungsvergütung und Sachbezugswerte für das Jahr 2024
Zum Jahresbeginn 2024 werden die Mindestausbildungsvergütungen erhöht. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende fortan 649 Euro, im zweiten Jahr 766 Euro und im dritten Jahr 876 Euro. Gleichzeitig werden die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung angepasst. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung steigt auf 313 Euro pro Monat. Die Werte für eine Unterkunft erhöhen sich auf 278 Euro bzw. 236,30 Euro, wenn die Auszubildenden im Haushalt des Arbeitgebers untergebracht sind.
Beitragssatz zur Krankenversicherung steigt zum Jahresbeginn 2024
Zum Jahresbeginn 2024 gibt es in der gesetzlichen Sozialversicherung nur eine geringfügige Änderung der Beitragssätze. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,6 auf 1,7 Prozent. Die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 3,4 Prozent, 2,6 Prozent bzw. 18,6 Prozent. Diese Anpassungen dienen der langfristigen Finanzierung der Sozialversicherungssysteme und gewährleisten eine angemessene Versorgung der Versicherten.
Die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2023/24 haben sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Beschäftigten in der Branche positive Auswirkungen. Die neuen Regelungen und Förderungen ermöglichen es Landwirten, ihre Betriebe effizienter zu führen und nachhaltigere Praktiken einzuführen. Allerdings sind weitere Anpassungen und Verbesserungen erforderlich, um den individuellen Bedürfnissen der Landwirte und der Tierhaltung gerecht zu werden und eine nachhaltige Entwicklung in der Branche zu fördern.